Arbeitssuchende
Auf dem EURES-Portal können Sie: mithilfe der Suchfunktion und einem Netz von mehr als 1 000 EURES-Beraterinnen und -Beratern, die Ihnen gerne zur Seite stehen, relevante Informationen über die Mobilität der Arbeitnehmer, Informationen über derzeit frei Stellen in 31 europäischen Ländern finden; ein kostenloses Nutzerkonto einrichten; und Ihren eigenen Lebenslauf erstellen, der für alle bei EURES registrierten Arbeitgeber und EURES-Berater sichtbar ist, die Arbeitgeber bei der Suche nach den richtigen Bewerbern unterstützen. Darüber hinaus, kann der Abschnitt des Portals zu Arbeits- und Lebensbedingungen Sie gut in die aktuelle Situation der betreffenden Region einführen. Informationen über Leben und Arbeiten sind auf Englisch, Deutsch und Französisch und manchmal auch in der Sprache des jeweiligen Landes verfügbar.
Hier finden Sie Stellenangebote, die Arbeitgeber aus der EU Arbeitnehmern aus Kroatien anbieten.
Für weitere Informationen, Erläuterungen und Tipps, die Ihnen bei der Stellensuche helfen können, wenden Sie sich bitte an das nächstgelegene EURES-Büro.
Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Übergangszeiträume
Der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im europäischen Binnenmarkt umfasst die Möglichkeit einer Beschäftigung in jedem Mitgliedstaat der EU sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz ohne die Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis einzuholen.
In der Schweiz wurde ausnahmsweise eine Schutzklausel für Kroatien gemäß dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) aktiviert. Der Bundesrat der Schweiz hat beschlossen, die Zahl der unselbstständig und selbstständig erwerbstätigen kroatischen Staatsangehörigen ab dem 1. Januar 2023 zu begrenzen. Die Wiedereinführung von Kontingenten bezieht sich auf erstmalige Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B für bezahlte Tätigkeiten.
Das Kontingent hat keine Auswirkungen auf grenzüberschreitend erwerbstätige Arbeitskräfte, Familienzusammenführungen, den Aufenthalt von Personen ohne Erwerbstätigkeit und Registrierungsverfahren für eine Kurzarbeit.
Weitere Informationen sind auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration abrufbar.
In Liechtenstein besteht ein Kontingent für die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Bürger aller Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
Informationen zum Brexit
Die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union können nach dem 30. Juni 2021 weiterhin im Vereinigten Königreich leben, wenn sie bis zu dem angegebenen Datum den dauerhaften Status beanspruchen (settled status). Der dauerhafte Status wird Personen erteilt, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren im Vereinigten Königreich einen amtlichen Wohnsitz haben. Unterschreitet die Voraufenthaltszeit im Vereinigten Königreich 5 Jahre zum Zeitpunkt der Antragstellung, so wird dem Antragsteller ein sogenannter pre-settled status gewährt, der nach wie vor das Recht auf Leben, Arbeit und Zugang zu sozialen Rechten gewährleistet. Nach Ablauf der vollen 5 Jahre muss der settled status beantragt werden. Weitere Informationen zu den Erteilungsvoraussetzungen, Verfahren und erforderlichen Unterlagen finden Sie hier bzw. hier Nutzen Sie die Möglichkeit, rechtzeitig Benachrichtigungen zu bekommen, indem Sie Ihre E-Mail Adresse unter Home Office UK eintragen. Alle Informationen rund um den Brexit finden Sie hier.
Informationen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs in Kroatien finden Sie hier.
Staatsangehörige aus EU und EWR-Staaten
Anmeldung und Aufenthalt
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben das Recht, sich bis zu drei Monate ab dem Tag der Einreise in der Republik Kroatien aufzuhalten, wenn sie im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sind.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR und der Schweiz, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Kroatien aufzuhalten, müssen binnen acht Tagen nach Ablauf des dreimonatigen Aufenthalts einen vorübergehenden Aufenthalt (Vordruck 1b) bei der nach dem Wohnort zuständigen Polizeidirektion oder Polizeiwache anmelden.
Der Anmeldung ist ferner eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisedokuments beizufügen, die von der Amtsperson nach Einsicht in den vorgelegten Ausweis beglaubigt wird. Die Bestätigung über die Anmeldung des vorübergehenden Aufenthalts wird dem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats des EWR gebührenfrei aus dem Informationssystem gedruckt. Auf Antrag eines Staatsangehörigen des EWR wird eine biometrische Aufenthaltskarte für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt.
Sie können unabhängig von der Meldung Ihres Aufenthalts direkt bei der Steuerbehörde des Wohnorts eine persönliche Identifikationsnummer (OIB) beantragen. In einigen Fällen, wenn Sie sich beispielsweise in die Aufzeichnungen des kroatischen Arbeitsamts eintragen lassen möchten, benötigen Sie eine Bestätigung über die Adresse Ihres Wohnortes (potvrda o adresi stanovanja), die von der Polizeiwache/-direktion ausgestellt wurde. Falls Sie sich in einer Touristeneinrichtung aufhalten, können Sie die Adresse Ihres Wohnortes nachweisen, indem Sie eine Bestätigung aus dem System e-Visitor ausdrucken. Das Recht auf unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) kann nach fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in der Republik Kroatien erworben werden.
Mehr unter: Innenministerium
Gesetz über die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und ihre Familienangehörigen (Zakon o državljanima država članica Europskog gospodarskog prostora i članovima njihovih obitelji, NN 66/19, 53/20, 144/20)
Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein Grundrecht in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Sie ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern eines Mitgliedstaats, in einem anderen Mitgliedstaat unter Bedingungen zu arbeiten, die für inländische Staatsangehörige gelten.
Wie kann ich mich arbeitssuchend/arbeitslos melden?
Nach dem Arbeitsmarktgesetz (NN 118/18, 32/20, 18/22) sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft kroatischen Staatsangehörigen in den durch dieses Gesetz festgelegten Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Für di Eintragung in die Arbeitslosen Aufzeichnungen des kroatischen Arbeitsamts benötigen Sie eine persönliche Identifikationsnummer (OIB), eine Wohnadresse in Kroatien und einen gültigen Ausweis aus Ihrem Land (Personalausweis oder Reisepass). Falls Sie Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld/Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit aus Ihrem Land übertragen möchten, wenden Sie sich vor Ihrer Abreise an Ihr Arbeitsamt, um alle erforderlichen Informationen über Ihre Rechte und Pflichten und das portable Formular U2 zu erhalten, das Sie benötigen, um die Geldleistung weiterhin in Anspruch nehmen zu können.
Soziale Sicherheit und Versicherungen
Wenn Sie als Staatsangehörige(r) aus EU/EWR-Staaten in einem anderen EU-Land eine Anstellung suchen, können Sie bestimmte Rechte übertragen, die Sie in Ihrem eigenen Land genießen – in erster Linie den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Gesundheitsversorgung. Die Ansprüche werden mittels portabler Dokumente übertragen, die von den Behörden in Ihrem Land ausgestellt werden. Das kroatische Arbeitsamt koordiniert den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Zu diesem Zweck sind PDU-Formulare zu verwenden. Dies sind die wichtigsten:
PDU1: enthält Informationen über die Beschäftigungszeiten (Versicherung), die als Grundlage für die Feststellung des Anspruchs, die Höhe und die Dauer der Geldleistung dienen.
PDU2: dient der Übertragung von Arbeitslosenansprüchen, die in einem Mitgliedsstaat erworben wurden, falls Sie in einen anderen Mitgliedsstaat umziehen, um dort Arbeit zu suchen.
Das Recht auf Gesundheitsversorgung fällt in den Zuständigkeitsbereich der kroatischen Krankenkasse und kann unter Verwendung von PDS-Formularen beansprucht werden. Für mobile Arbeitskräfte ist PDS1 das wichtigste Formular, das es Ihnen ermöglicht, in dem Land, in dem Sie leben möchten, Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obwohl Sie in einem anderen Land versichert sind.
Übertragung von Geldleistungen während der Arbeitslosigkeit
Formulare für die Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen
Drittstaatsangehörige
Drittstaatsangehörige dürfen sich in der Republik Kroatien auf folgender Grundlage aufhalten:
- Kurzaufenthalt [kratkotrajni boravak] (bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen)
- Vorübergehender Aufenthalt [privremeni boravak] (bis zu einem Jahr)
- Daueraufenthalt [dugotrajno boravište] (unbefristet)
- Niederlassungserlaubnis [stalni boravak] (unbefristet)
EINTRAGUNG IN DIE ARBEITSLOSENAUFZEICHNUNGEN DER HZZ (Arbeitslosenansprüche)
Ein Drittstaatsangehöriger, der im Rahmen der Sondervorschriften in der Republik Kroatien ohne Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis arbeiten kann, und die für kroatische Staatsangehörige geltenden gesetzlichen Anforderungen für die Eintragung in die Aufzeichnungen erfüllt, kann sich bei dem kroatischen Arbeitsamt anmelden (Eintragung in die Arbeitslosenaufzeichnungen| Kroatisches Arbeitsamt (hzz.hr)
Bürger eines Drittstaats, der sich auf der Grundlage einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in der Republik Kroatien aufhält, dessen Arbeitsverhältnis in der Republik Kroatien ohne sein Verschulden oder seine Zustimmung beendet wurde, der arbeitslos ist und dem vorübergehender Aufenthalt in der Republik Kroatien genehmigt wurde, kann sich in die Aufzeichnungen des kroatischen Arbeitsamts eintragen lassen, um das Recht auf Arbeitslosengeld auszuüben (Antrag auf Arbeitslosengeld).
Bei der Geltendmachung des Anspruchs sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Ausgefülltes Anmeldeformular für die Eintragung in die Arbeitslosenaufzeichnungen
- Ausgefülltes Antragsformular für die Geldleistung/das Arbeitslosengeld
- Nachweis des Grundes für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers bestätigt) oder der selbstständigen Tätigkeit (z. B. Bescheinigung der Finanzagentur [Financijska agencija, FINA] aus dem Register der Reihenfolge der Eintreibungsgrundlagen [Očevidnik redoslijeda osnova za plaćanje] zu registrierten ausstehenden Zahlungen im Zeitraum von mehr als 60 Tagen; Erklärung zum Wert des Vermögens, das fällige Verbindlichkeiten nicht deckt; Auszug aus Geschäftsbüchern; rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Gerichts zum Abschluss des Insolvenzverfahrens). Der Vordruck M-2P gilt nicht als rechtsgültiger Nachweis für den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Nachweis des durchschnittlichen Bruttogehalts, das während der drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. Arbeitgeberbescheinigung, vom Arbeitgeber beglaubigte Gehaltsabrechnungen) oder der selbstständigen Tätigkeit (z. B. Bescheinigung der Steuerbehörde [Porezna uprava]) bezogen wurde
- Eine Kopie der Kontokarte
Sie können sich bei dem Büro nach dem Ort des genehmigten vorübergehenden Aufenthalts anmelden (Regionale Niederlassungen und Büros von HZZ – Adressen und Kontakte – Kroatisches Arbeitsamt). Mit der Erschöpfung der Geldleistung, bzw. mit dem Ablauf des vorübergehenden Aufenthalts wird die Person nicht mehr in den Aufzeichnungen des Arbeitsamts geführt.
Kontakte der Regionalen Niederlassungen und Büros der HZZ
Arbeitsmarktgesetz (NN 118/18, 32/20, 18/22)
AUFENTHALTSTITEL UND ARBEITSERLAUBNISSE
Drittstaatsangehörige können sich auf der Grundlage einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorübergehend in der Republik Kroatien aufhalten, und ein vorübergehender Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung wird als Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gewährt.
Informationen zur Beantragung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen:
MANGELBERUFE (LISTE DES HZZ-VORSTANDS)
- falls eine Stellungnahme der HZZ erforderlich → Antrag HIER stellen
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTS- UND ARBEITSERLAUBNIS
- derselbe Arbeitgeber und derselbe Drittstaatsangehörige → Antrag ist bei der PD/PW zu stellen: Hinweise für Arbeitgeber
- anderer Arbeitgeber und/oder anderer Drittstaatsangehörige → Antrag HIER stellen
SAISONBESCHÄFTIGTE
- Beschäftigung von Saisonkräften in der Land- und Forstwirtschaft, im Gastgewerbe und im Tourismus im Hoheitsgebiet der Republik Kroatien für bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr → der Antrag ist bei der PD/PW zu stellen: Hinweise für Arbeitgeber
- Beschäftigung von Saisonkräften für bis zu 6 Monate → Antrag HIER stellen
- Verlängerung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Saisonarbeiter innerhalb von 6 Monaten pro Jahr (falls bei der erstmaligen Erteilung keine Stellungnahme der HZZ eingeholt wurde)→ Antrag HIER stellen
DRITTSTAATSANGEHÖRIGE MIT INTERNATIONALEM SCHUTZSTATUS: Laut dem Gesetz über internationalen und vorläufigen Schutz (Zakon o međunarodnoj i privremenoj zaštiti, NN 70/15, 127/17) ist:
- Person, die internationalen Schutz beantragt – ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, der die Absicht erklärt, einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz bis zur Vollstreckbarkeit der Entscheidung über den Antrag zu stellen. Ausnahmsweise kann der Antragsteller auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sein, sofern dies in den Bestimmungen des Protokolls Nr. 24 des Vertrags von Lissabon vorgesehen ist.
- Person mit Asylanspruch – ein Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, der die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl erfüllt
- Ausländer unter subsidiärem Schutz – ein Ausländer, dem Schutz zuerkannt wurde, wenn er die Asylanspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt und es hinreichende Gründe gibt, dass ihm bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland das tatsächliche Risiko droht, ernsthaftes Unrecht zu erleiden
- Ausländer unter vorübergehendem Schutz – ein Ausländer, dem vorübergehender Schutz gewährt wurde, falls eine große Anzahl von Ausländern aus einem Land in die Republik Kroatien kommt, in dem Menschenrechtsverletzungen aufgrund von Krieg oder einem ähnlichem Zustand, allgemeiner Gewalt oder internen Konflikten aufgetreten sind.
Weitere Informationen zu den Formen, der Art der Antragsstellung und den Rechten und Pflichten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, finden Sie unter dem Link Innenministerium der Republik Kroatien – Internationaler Schutz (gov.hr).
UKRAINISCHE STAATSBÜRGER mit dem Status von Ausländern unter vorübergehendem Schutz sind kraft des Regierungsbeschlusses der Republik Kroatien vom 7. März 2022 mit kroatischen Staatsbürgern (in Rechten und Pflichten) bei vollem Zugang zum kroatischen Arbeitsmarkt gleichgestellt.
Ausländer mit vorübergehendem Schutzstatus haben gemäß dem Arbeitsmarktgesetz das Recht, sich in die Arbeitslosenaufzeichnungen eintragen zu lassen, und sind in ihren Rechten und Pflichten kroatischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Arbeitsberater unterstützen bei der Stellensuche und informieren über die Rechte von Arbeitslosen, z. B. in Bezug auf
- die Anmeldung in die Arbeitslosenaufzeichnungen
- die Unterstützung bei der Feststellung des Arbeitspotenzials und des Plans für die Stellensuche sowie der Berufe, für die der Berater auf dem Arbeitsmarkt vermitteln wird
- Workshops für die aktive Stellensuche
- Stelleninformationen
- die Finanzierung der Aus- oder Weiterbildung, um die auf dem Arbeitsmarkt erforderlichen Kompetenzen zu erwerben
- die Einbeziehung in aktive beschäftigungspolitische Maßnahmen
Die Eintragung in die HZZ-Aufzeichnungen ist per E-Mail (ukrajina@hzz.hr) oder durch Vorsprache bei den regionalen HZZ-Niederlassungen bzw. durch Einholung der Erkundigungen auf den HZZ-Informationsseiten (Хорватська служба зайнятості - HZZ / Croatian Employment Service - офіційна мережа) möglich.
Nützliche Informationen und Quellen:
Unter dem Link Kroatien für die Ukraine – Hrvatska za Ukrajinu (gov.hr) sind nützliche Informationen abrufbar:
Zum Erlernen der kroatischen Sprache: (CROATICUM). Das ukrainisch-kroatische/kroatisch-ukrainische Konversationshandbuch auf der Webseite des Ministeriums für Wissenschaft und Bildung (Ministarstvo znanosti i obrazovanja) kann kostenfrei heruntergeladen werden: https://mzo.gov.hr/vijesti/ukrajinsko-hrvatski-hrvatsko-ukrajinski-razgovorni-prirucnik/4872
2d91c136-13f1-4051-9916-1cdfee601809/33163d8c-ad5e-4352-b41d-5169febe5f3f (hsuti.hr).
Für die Anerkennung von Zeiten der Hochschulausbildung (Verzeichnis der akkreditierten Studienprogramme – https://mozvag.srce.hr/preglednik/)
Für die Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsqualifikationen (https://www.azvo.hr/en/enic-naric-office/guidelines-for-starting-the-procedure-for-professional-recognition-of-foreign-heq)
Information for people fleeing the war in Ukraine (europa.eu)
Entsandte Arbeitnehmer
Nach dem Gesetz über die Beiträge (Zakon o doprinosima) ist ein entsandter Arbeitnehmer:
- eine Person, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses versichert ist und vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurde, um Aufgaben für den Arbeitgeber zu erfüllen, die aber gemäß den Vorschriften über die Pflichtversicherungen, den Vorschriften der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und den zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit während der Arbeit im Ausland im System der Pflichtversicherungen der Republik Kroatien verbleibt (Art. 13.1.).
- eine aufgrund eines Arbeitsverhältnisses versicherte Person, die vom Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurde, um Aufgaben in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien zu erfüllen (Art. 13.2.).
- eine Person, die von einem ausländischen Arbeitgeber zur Arbeit in ein inländisches Unternehmen entsandt wurde und gemäß den Bestimmungen der Vorschriften der Europäischen Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und den Bestimmungen der zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit einen geregelten Status in der Versicherung des Staats des Arbeitgebers hat (13.3.).
Entsendung ist eine Situation, in der der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer von einem Land in ein anderes entsendet, damit dieser dort für einen bestimmten Zeitraum für ihn Arbeitsaufgaben wahrnimmt. Der Arbeitnehmer unterliegt weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Landes, aus dem er entsandt wurde, und die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verbleibt in diesem Land.
Nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur EU werden auf Entsendungen aus und in Mitgliedstaaten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Rechtsvorschriften der EU angewandt, und die Aufgaben zu den unionsinternen Entsendungsangelegenheiten übernimmt die kroatische Rentenversicherung (Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje).
Entsendung beschäftigter Personen
Eine entsandte Person unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des Landes, aus dem sie entsandt wurde – des Herkunftsstaats, sofern:
- die Entsendung nicht länger als 24 Monate dauert
- die Person nicht entsandt wurde, um eine andere entsandte Person zu ersetzen
- die Person mindestens einen Monat unmittelbar vor der Entsendung den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats unterlag
- der Arbeitgeber seine Tätigkeit regelmäßig im Herkunftsstaat ausübt
- während der Dauer der Entsendung eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber besteht
Entsendung von Selbstständigen
Die Bestimmungen über die Entsendung erlauben es auch Selbständigen, ihre Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben und für diesen Zeitraum den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaats zu unterliegen.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Entsendung dauert nicht länger als 24 Monate
- die selbstständige Tätigkeit muss regelmäßig in dem Land ausgeübt werden, aus dem der Selbständige entsandt wurde
- die im Arbeitsland durchzuführende Tätigkeit ähnelt der im Herkunftsland ausgeübten Tätigkeit
Bescheinigung A1
Die kroatische Rentenversicherung stellt auf Antrag eines Arbeitgebers oder eines Selbständigen eine Bescheinigung A1 nach Durchführung des Verfahrens zur Überprüfung der Entsendungsvoraussetzungen aus. Die A1-Bescheinigung ist ein EU-weit gültiges Standardformular, mit dem nachgewiesen wird, dass ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger entsandt wurde und während eines bestimmten Zeitraums im Arbeitsland keine Beiträge entrichten muss, da er diese in dem Staat bezahlt, aus dem er entsandt wurde.
Erforderliche Unterlagen für einen Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber bei der Stellung eines Antrags auf Entsendung einzureichen sind:
- ausgefüllter Antragsvordruck für die Ausstellung einer A1-Entsendungsbescheinigung
- ein Arbeitsvertrag oder ein Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der die Ausübung einer Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat umfasst
- der Vertrag über das in dem Mitgliedstaat abgeschlossene Geschäft, für den die Entsendung beantragt wird
- Finanzbogen – Ausdruck aus dem Register der Finanzagentur (FINA-e).
Erforderliche Unterlagen, die von Selbständigen bei der Stellung eines Antrags auf Entsendung einzureichen sind:
- ausgefüllter Antragsvordruck für die Ausstellung einer A1-Entsendungsbescheinigung
- der Vertrag über das in dem Mitgliedstaat abgeschlossene Geschäft, für das die Entsendung beantragt wird, aus dem sich ergibt, dass ein Selbstständiger in einem anderen Mitgliedsstaat die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben wird
Verfahren nach Beendigung einer Entsendung
Nach Ablauf des Entsendungszeitraums kann nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten eine neue Entsendung für dieselbe Person genehmigt werden. In Ausnahmefällen kann dieselbe Person eine Verlängerung des Entsendungszeitraums (länger als 24 Monate) beantragen.
Wenn es einen berechtigten Grund gibt, z. B. wenn vorgesehen wird, dass das vereinbarte Geschäft nicht innerhalb von 24 Monaten erledigt werden kann, ist es in einem Sonderverfahren möglich, den Entsendungszeitraum zu verlängern. Dazu ist die Zustimmung des zuständigen Trägers des Landes erforderlich, in das die Person entsandt wird. Ein Verlängerungsantrag ist im Voraus vor Ablauf des bestehenden Entsendung zu stellen.
Nützliche Links:
Innenministerium der Republik Kroatien – entsandte Arbeitnehmer (gov.hr)
Entsandte Arbeitnehmer, die kurzzeitig im Ausland arbeiten – Ihr Europa (europa.eu)
Rückkehrer
Nach dem Gesetz über die Beziehungen der Republik Kroatien zu Kroaten außerhalb der Republik Kroatien (Zakon o odnosima Republike Hrvatske s Hrvatima izvan Republike Hrvatske Hrvati izvan Republike Hrvatske), sind Kroaten außerhalb der Republik Kroatien auch außerhalb Kroatiens lebende Kroaten in europäischen und überseeischen Staaten und deren Abkömmlinge, und bilden als solche die kroatische Diaspora (Art. 2). Die Republik Kroatien ermöglicht die Rückkehr kroatischer Auswanderer und die Einwanderung ihrer Abkömmlinge (Art. 56).
Kroatische Rückkehrer/Einwanderer aus der kroatischen Diaspora sind Angehörige des kroatischen Volkes, Auswanderer in überseeischen und europäischen Ländern und deren Abkömmlinge (Familienangehörige, Ehepartner und Kinder), die in die Republik Kroatien zurückkehren und einwandern.
Angehörige des kroatischen Volkes, die vor dem 8. Oktober 1991 aus der Republik Kroatien ausgewandert sind, und deren Abkömmlinge (im Ausland als Abkömmlinge der kroatischen Aussiedler geboren) fallen in die Kategorie der Rückkehrer aus der kroatischen Diaspora.
Das kroatische Arbeitsamt unterstützt Rückkehrer und Einwanderer bei der Stellensuche und der Verbindung mit Arbeitgebern auf dem nationalen Arbeitsmarkt durch eine Reihe aktiver beschäftigungspolitischer Maßnahmen. Liste der Maßnahmen.
Link auf mjere.hr
Nützliche Links:
Staatliches Zentralbüro für Kroaten außerhalb Kroatiens – Hauptseite (gov.hr)
Innenministerium der Republik Kroatien – Personenstand der Bürger (gov.hr)